Stand: 12. September 2026. Dieser Überblick gilt für in Deutschland steuerpflichtige Privatanleger mit ETFs im normalen Privatdepot. Grundlagen und Praxis stehen jetzt gemeinsam auf dieser Seite. Die früheren Anleitungen zu „steuereinfachen“ und „steuerhässlichen“ ETFs wurden ersetzt. Ein Swap-ETF ist nicht allein wegen seiner synthetischen Nachbildung steuerfrei.

Welche ETF-Erträge werden besteuert?

Das Investmentsteuergesetz unterscheidet Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinne. Das betrifft grundsätzlich sowohl ausschüttende als auch thesaurierende ETFs. Maßgeblich sind die Investmenterträge nach § 16 InvStG.

Für steuerpflichtige Kapitalerträge gilt grundsätzlich der Steuersatz von 25 Prozent; hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Persönliche Freibeträge, Verlustverrechnung und mögliche Ausnahmen beeinflussen die tatsächliche Belastung. Grundlage: § 32d EStG.

Teilfreistellung: Beispiel für einen Aktien-ETF

Bei einem steuerlich als Aktienfonds eingestuften ETF sind für Privatanleger grundsätzlich 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Nicht jeder ETF erfüllt diese Voraussetzungen. Die Fondsunterlagen und die steuerliche Einstufung bei der Depotbank sind deshalb wichtiger als allein das Wort „ETF“. Quelle: § 20 InvStG.

Vereinfachtes Beispiel: Von 1.000 Euro Ertrag eines entsprechend eingestuften Aktien-ETF bleiben 300 Euro durch die Teilfreistellung steuerfrei. 700 Euro verbleiben vor Berücksichtigung etwaiger Freibeträge und Verluste. Die 30 Prozent sind keine pauschale Steuersatzsenkung für das gesamte Depot.

Vorabpauschale: Steuer auch ohne Ausschüttung

Eine Vorabpauschale kann anfallen, wenn die Ausschüttungen unter dem gesetzlich bestimmten Basisertrag liegen. Dieser verwendet den Anteilswert zu Jahresbeginn und 70 Prozent des jährlichen Basiszinses. Eine gesetzliche Begrenzung anhand der Wertentwicklung und Ausschüttungen verhindert, dass der Basisertrag beliebig hoch angesetzt wird. Im Erwerbsjahr erfolgt eine zeitanteilige Kürzung. Die Pauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Quelle: § 18 InvStG.

Den jeweils maßgeblichen Basiszins veröffentlicht das Bundesfinanzministerium. Bereits angesetzte Vorabpauschalen vermindern später den steuerlichen Verkaufsgewinn; sie werden nicht einfach ein zweites Mal als derselbe Gewinn besteuert. Das regelt § 19 InvStG.

In drei Schritten praktisch prüfen

1. Fonds und Depot prüfen: ISIN, steuerliche Fondskategorie und ausschüttend oder thesaurierend feststellen. Die Länderkennung der ISIN oder die Replikationsmethode allein entscheidet nicht über die Steuerfreiheit.

2. Steuerabzug vorbereiten: Bei einem deutschen depotführenden Institut erfolgt der Steuerabzug in der Regel über die Bank. Prüfe deinen Freistellungsauftrag und die Mitteilung zur Vorabpauschale. Halte bei angekündigtem Einzug ausreichend Guthaben auf dem Verrechnungskonto bereit. Bei einem ausländischen Depot ohne deutschen Steuerabzug können eigene Erklärungspflichten entstehen; prüfe die Unterlagen des konkreten Anbieters.

3. Unterlagen aufbewahren: Jahressteuerbescheinigung, Kauf- und Verkaufsabrechnungen sowie angesetzte Vorabpauschalen sichern. Bei Altbeständen, Depotwechseln oder abweichenden Abrechnungen sollte der Einzelfall mit der Bank oder einer Steuerberatung geklärt werden.

Wie geht es mit dem ETF-Depot weiter?

Steuern sind ein Teil der Entscheidung. Ebenso zählen Kosten, passende Sparpläne und eine verständliche Abrechnung. Im ETF-Sparplanvergleich kannst du bestehende Depotangebote vergleichen. Die frühere pauschale Consorsbank-Prämie wird hier nicht mehr beworben.

Dieser Artikel erklärt die allgemeinen Grundlagen und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Sonderfälle, etwa betriebliche Anlagen oder besondere Altersvorsorgeverträge, sind nicht Gegenstand dieses Überblicks.